Veranstaltung: | Test-HV |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.02.2025, 13:02 |
Bundesordnung des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ)
Satzungstext
Präambel
Die katholischen Jugendverbände in der Bundesrepublik Deutschland schließen sich
zum „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“ (BDKJ) zusammen. Die regionalen
Zusammenschlüsse der Jugendverbände wirken in den Diözesen und im Bundesgebiet
insbesondere durch ihre Vertretung in den Beschlussorganen und Beratungsgremien
des BDKJ an der Meinungs- und Willensbildung des Dachverbandes mit.
Der BDKJ besteht als ein Träger kirchlicher Kinder- und Jugendarbeit in
Regionen, Diözesen, Bundesländern und im Bundesgebiet. Durch seine
Jugendverbände wirkt der BDKJ in den Pfarreien und an anderen Orten der
kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit.
Der BDKJ will die Selbstverwirklichung junger Menschen und eine
menschenwürdigere Gesellschaft auf der Grundlage der Botschaft Christi in
Mitverantwortung für die Gesamtheit des Volkes Gottes, in Einheit mit der
Gesamtkirche und in Übereinstimmung mit den Grundrechten anstreben. Darum will
er zur ständigen Wertorientierung und Standortüberprüfung junger Menschen und
ihrer Gruppierungen beitragen und deren Mitwirkung bei der je spezifischen
Entwicklung von Kirche, Gesellschaft, Staat und internationalen Beziehungen
fördern und betreiben.
Der BDKJ fördert und unterstützt die Tätigkeit seiner Jugendverbände und
Gliederungen. Auf dieser Grundlage führt er Bildungsmaßnahmen und Aktionen durch
und vertritt die gemeinsamen Interessen in Kirche, Gesellschaft und Staat. Die
Aufgaben werden verwirklicht durch Information, Koordination und Kooperation
innerhalb des BDKJ, durch Öffentlichkeitsarbeit und durch Zusammenarbeit mit
anderen Kräften in Kirche, Gesellschaft und Staat.
In der Leitung des BDKJ wirken Lai*innen und Priester partnerschaftlich
zusammen. Die Personen, die in das Amt der Geistlichen Verbandsleitung gewählt
werden, bringen in den BDKJ den pastoralen Auftrag ein, den sie von der
zuständigen kirchlichen Leitung erhalten haben.
Der BDKJ gibt sich ein Grundsatzprogramm.
Name, Organisation, Mitgliedschaft
§ 1 Organisation
(1) Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird von den
Jugendverbänden- und von seinen Gliederungen gebildet
(2) Nach kirchlichem Recht ist der BDKJ ein privater nicht-rechtsfähiger
kanonischer Verein. Er unterliegt der Aufsicht der Deutschen Bischofskonferenz.
§ 2 Name, Verbandszeichen
(1) Der Verband führt den Namen „Bund der Deutschen Katholischen Jugend“, kurz
„BDKJ“.
(2) Die Diözesanverbände führen den Namen „Bund der Deutschen Katholischen
Jugend, (Erz-) Diözese N.N.“, kurz „BDKJ (Erz-) Diözese N.N.“ oder den Namen
„Bund der Deutschen Katholischen Jugend, Diözesanverband N.N.“, kurz „BDKJ-
DiözesanverbandN.N.“.
(3) Die weiteren Gliederungen des BDKJ führen den Verbandsnamen mit einem
regionalen Namenszusatz.
(4) Das Verbandszeichen wird von der Hauptversammlung verbindlich festgelegt.
Zur Benutzung des Verbandszeichens sind nur die Gliederungen des BDKJ
berechtigt. Die Jugendverbände sind berechtigt, das Verbandszeichen als Zusatz
zu ihrem eigenen Verbands- oder Organisationszeichen zu benutzen, um damit die
Zugehörigkeit zum BDKJ auszudrücken.
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